ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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der Weber Tec GmbH
In Anlehnung an die VDMA – Bedingungen 06/2007

I. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Weber Tec GmbH erbrachten Lieferungen / Leistungen / Geschäfte. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen und / oder Erklärungen des Kunden bzw. dessen Einkaufsbedingungen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung Vertragsbestandteil.

Geschäftsabschlüsse und Vereinbarungen der Vertreter werden für die Weber Tec GmbH erst durch eine dem Auftraggeber schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich.

Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, wie z.B. in elektronischer Form dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Weber Tec GmbH nicht zugänglich gemacht werden.

II. Angebot und Preise und Zahlung

Die Angebote der Weber Tec GmbH sind freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, sind nicht verbindlich. Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen und Prospekte mit allen Anlagen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbsfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden.

Die Preise gelten immer ab Werk, ohne Verpackung und Entladung. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Zölle, Abgaben und Gebühren in der jeweiligen gesetzlichen Höhe trägt der Besteller/Kunde/Mieter. Bei Lieferung mit Montage gelten die Preise frei Baustelle. Bei Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung behält sich die Weber Tec GmbH eine Preiskorrektur vor. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den direkten Straßen- Bahn- und Wasserwegen. Lademittel (Paletten, Versandkisten usw.) vermieten oder stellen wir gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung. Im Falle der Vermietung sind sie auf Gefahr und Kosten des Mieters zurückzusenden.

Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind Zahlungen à Konto der Weber Tec GmbH zu leisten. Die Zahlung hat in € (EURO), bar oder per Banküberweisung, 14 Tage nach Lieferung bzw. Montageende auf dem Konto eingehend, zu erfolgen. Mietzahlungen sind so zu leisten, dass der Mietbetrag am jeweils 1. des laufenden Monats auf dem Konto der Weber Tec eingeht. Die Weber Tec GmbH kann Abschlags- und Teilzahlungen sowie Sicherheiten verlangen. Der Vertragspartner kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§818 Abs. 3 BGB). Bei Zielüberschreitung werden – ohne dass es einer Mahnung bedarf – Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % berechnet. Beträgt der Verzug mehr als 60 Tage, zahlt der Auftraggeber/Kunde/Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Nettoauftragswertes, mindestens jedoch 250,00 EURO. Die Vertragsstrafe wird auch ohne Zusendung von Mahnungen fällig.

Bei Rücksendungen, deren Rücksendungsgrund nicht die Weber Tec GmbH zu vertreten hat, werden Wiedereinlagerungsgebühren und die entstandenen Versandkosten bei der Gutschrift wie folgt in Abzug gebracht:

Nettowarenwert bis zu 100,00 EURO = 20 %, Nettowarenwert ab 100,00 EURO = 15 %. Rücksendungen müssen frei Haus erfolgen.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Weber Tec GmbH behält sich, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Weber Tec GmbH gegenüber dem Auftraggeber/Kunde/Mieter das Eigentum an den Sachen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung.

Es ist dem Auftraggeber/Kunde/Mieter untersagt, die Liefer- und Mietgegenstände in Teilen oder als Ganzes zu verpfänden oder zu übereignen. Der Auftraggeber/Kunde/Mieter hat die Weber Tec GmbH unverzüglich von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte der Weber Tec GmbH durch Dritte zu benachrichtigen.

Die Weber Tec GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers/Kunden/Mieters den Liefer-/Mietgegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber/Kunde/Mieter selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Weber Tec GmbH zur Rücknahme der Liefer-/Mietgegenstände nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber/Kunde/Mieter zur Herausgabe verpflichtet. Die Weber Tec GmbH kann die dadurch entstandenen Kosten, Wertminderungen etc. bei Gutschriften in Abzug bringen bzw. berechnen. Die Kosten einer Rückabwicklung hat der Auftraggeber/Kunde/Mieter zu tragen. Ist die Weber Tec GmbH vom Vertrag zurückgetreten, kann sie aufgrund von Eigentumsvorbehalt den Liefer-/Mietgegenstand herausverlangen.

Der Antrag des Auftraggeber/Kunden/Mieters auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt die Weber Tec GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefer-/Mietgegenstandes zu verlangen.

IV. Instandsetzung, Aufstellung, Versand und Gefahrenübergang

Aufarbeitungen erfolgen grundsätzlich in den Werken der Weber Tec GmbH. Sie kann sich bei Ausführung der Leistung weiterer Unternehmer bedienen. Die in der EN 115 genannten Maße und Toleranzen finden Anwendung.

Alle von der Weber Tec GmbH eingesetzten und vertriebenen Filler sind von der DEKRA zertifiziert. Die Auswahl des eingesetzten Fillers obliegt der Weber Tec GmbH.

Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, im Falle der Montage mit Ende der Montagearbeiten auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder noch andere Leistungen, z.B. Versendung, Anfuhr und Aufstellung übernommen wurden. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über, wenn sich der Versand ohne Verschulden der Weber Tec GmbH verzögert.

Bei Lieferungen frei Verwendungsstelle des Auftraggebers versteht sich der vereinbarte Preis frei Wagen an befahrbarer Straße angefahren. Die Abladung der Ware übernimmt der Auftraggeber/Kunde/Mieter zu seinen Lasten. Die Weber Tec GmbH behält sich Nachberechnungen vor, wenn Verzögerungen, zusätzliche Arbeiten, Fahrten, Erschwernissen oder Wartezeiten usw. auftreten.

Der Auftraggeber/Kunde/Mieter stellt sicher, dass eine mit schweren Lastkraftwagen befahrbare Anfahrt zur Baustelle / Lieferort gewährleistet ist.

Werden zum vereinbarten Terminversand bereits gemeldete Waren nicht sofort abgeholt, werden sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Kunden/Mieters nach eigenem Ermessen gelagert und als ab Werk oder Lager geliefert, berechnet. Dasselbe gilt, wenn der Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger, von der Weber Tec GmbH nicht verschuldeter Umstände, nicht erfolgen kann. Nach kurzer Nachfristsetzung ist die Weber Tec GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Lieferfristen, An- und Abnahme

Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartner. Deren Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber/Kunde/Mieter alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen oder seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Weber Tec GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferzeit bei Reparaturen ist annähernd und beginnt mit der endgültigen Auftragsbestätigung und dem Tage des Eingangs der Stufen oder Fahrsteigpaletten bei der Weber Tec GmbH. Die Lieferzeit bei Montagen beginnt jedoch nicht vor der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und dem Erhalt aller Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versand- und/oder Abnahmebereitschaft als eingehalten. Sie verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers/Kunden/Mieters um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber/Kunde/Mieter mit seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Der Auftraggeber/Kunde/Mieter kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden im eigenen Werk oder unserer Lieferanten, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, liegen außerhalb des Einflussbereiches der Weber Tec GmbH und berechtigen die Weber Tec GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nichterfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Dem Auftraggeber/Kunden/Mieter wird der Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitgeteilt.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefer-/Mietgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Gleiches gilt für Montagen. Ist die Weber Tec GmbH im Verzug, so ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen. Soweit es für den Auftraggeber/Kunden/Mieter zumutbar ist, sind auch Teillieferungen zulässig.

Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Weber Tec GmbH sobald als möglich mit.

Eine Abnahme muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden, oder hat sofort nach Anlieferung bzw. Montage zu erfolgen. Die persönlichen und sachlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber/Kunde/Mieter die vereinbarte Abnahme der Montage oder der Ware nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt gilt sie als vertragsgemäß geliefert.

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber/Kunde/Mieter zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wenn sich die Abnahme oder der Versand verzögert oder unterbleibt aus Gründen, die der Weber Tec nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber/Kunde/Mieter über.

Der Auftraggeber/Kunde/Mieter kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Weber Tec GmbH die gesamte Leistung/Lieferung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Weiterhin kann der Auftraggeber/Kunde/Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung/Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung oder Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber/Kunde/Mieter den auf die Teillieferung/Teilleistung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Weber Tec GmbH.

VI. Haftung, Mängelrügen, Mängelansprüche

Die Weber Tec GmbH ist stets bestrebt, die beauftragte Lieferung/Leistung vollständig und fehlerfrei zu erbringen. Dabei ist zu beachten, dass aufgearbeitete/ reparierte Fahrtreppenstufen oder Fahrsteigpaletten keine Neuware sind und leichte optische Beeinträchtigungen auch nach der Reparatur zu sehen sind. Diese optischen Beeinträchtigungen werden aus Kostengründen nicht beseitigt, beeinträchtigen nicht die Funktionalität der Fahrtreppenstufe/Fahrsteigpalette und sind nicht als Mangel anzusehen. Es wird jedoch gewährleistet, dass die Abnahme der Treppe oder des Fahrsteiges durch den deutschen TÜV nicht durch die gelieferten Fahrtreppenstufen/Fahrsteigpaletten beeinträchtigt wird.

Bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Stellen auf einer Stufe können jedoch einzelne Fehler entstehen, bei denen der Auftraggeber einen Anspruch auf Nachbesserung hat. Nach Wahl der Weber Tec GmbH können alle Teile ausgebessert oder neu beschafft werden, die nach Leistung/Lieferung nachweislich, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Weitere Ansprüche werden von der Weber Tec GmbH nicht übernommen. Die ausgebauten Teile werden Eigentum der Weber Tec GmbH. Die Feststellung eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ist unverzüglich anzuzeigen. Ist Gefahr im Verzuge, so ist der Auftraggeber/Kunde/Mieter verpflichtet, auf Verlangen den Liefer-/Leistungsgegenstand auf Kosten der Weber Tec GmbH instand zu setzen oder instand setzen zu lassen oder still zu legen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, ist der Anspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung ausgeschlossen.

Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die der Weber Tec GmbH gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Für Ersatzlieferungen oder Ausbesserungsarbeiten wird die Gewährleistung in gleicher Weise wie für den Liefer-/Leistungsgegenstand übernommen, jedoch nicht über 3 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefer-/Leistungsgegenstand hinaus. Hat der Auftraggeber/Kunde/Mieter Änderungen oder Instandsetzungen am Liefer-/Leistungsgegenstand vorgenommen oder veranlasst, so entfällt die Gewährleistungspflicht der Weber Tec GmbH. Für Instandsetzung und Umarbeitung von Anlagen wird eine Gewähr nicht übernommen.

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die Weber Tec GmbH unter Ausschluss weiter Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:
Sachmängel

Diejenigen Teile, die sich als mangelhaft erweisen infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, sind unentgeltlich nach Wahl der Weber Tec GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Weber Tec GmbH.

Der Auftraggeber/Kunde/Mieter hat nach Absprache mit der Weber Tec GmbH dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit für alle der Weber Tec GmbH erscheinenden notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Andernfalls ist die Weber Tec GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Weber Tec GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber/Kunde/Mieter das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Weber Tec GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von den aus Punkt 2. entstehenden Kosten trägt die Weber Tec GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, trägt ebenfalls die Weber Tec GmbH soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Weber Tec GmbH eintritt.

Wenn die Weber Tec GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferungen wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt, hat der Auftraggeber/Kunde/Mieter ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dem Auftraggeber/Kunden/Mieter steht lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

In folgenden Fällen wird keine Haftung übernommen:

bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber/Kunden/Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht von der Weber Tec GmbH zu verantworten sind.

Es besteht für die Weber Tec GmbH keine Haftung für die Folgen, wenn der Auftraggeber/Kunde/Mieter oder ein Dritter unsachgemäß ausbessert. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber/Kunde/Mieter ohne vorherige Zustimmung der Weber Tec GmbH, Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes vorgenommen hat.

Sofort nach der Ablieferung durch die Weber Tec GmbH hat der Auftraggeber/Kunde/Mieter die Ware zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat er der Weber Tec GmbH unverzüglich nach der Entdeckung Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers/Kunden/Mieters genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ergänzend gilt, soweit gesetzliche zulässig § 377 HGB.

Rechtsmängel

Wenn die Benutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des Auftraggebers/Kunden/Mieters führt, wird die Weber Tec GmbH auf ihre Kosten dem Auftraggeber/Kunden/Mieter grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen. Die Weber Tec hat das Recht, den Liefer-/Leistungsgegenstand so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Sollte dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich sein, ist der Auftraggeber/Kunde/Mieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Weber Tec GmbH steht unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüberhinaus wird die Weber Tec GmbH den Auftraggeber/Kunden/Mieter von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die genannten Verpflichtungen in Abschnitt VI. 7 der Weber Tec GmbH sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn der Auftraggeber/Kunde/Mieter

  • die Weber Tec GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • die Weber Tec GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Weber Tec GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht.
  • der Weber Tec GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers/Kunden/Mieters beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefer-/Leistungsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Abweichend von Ziffer VI dieser AGB erfolgt bei einem, mit dem Auftraggeber/Kunden/Mieter, vereinbarten Kauf- oder Mietvertrag über gebrauchte Gegenstände dieser unter Ausschluss der Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung. Der Ausschluss für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung gilt nicht für die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten der Weber Tec GmbH sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

VII. Haftung der Weber Tec GmbH, Haftungsausschluss

Wenn durch Verschulden der Weber Tec GmbH der Liefer-/Leistungsgegenstand vom Auftraggeber/Kunde/Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann weil infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer-/Leistungsgegenstandes –, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers/Kunden/Mieters die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2.

Die Weber Tec GmbH haftet für Schäden, die nicht am Liefer-/Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, nur bei

  • Vorsatz,
  • grober Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. der Organe, oder der leitenden Angestellten,
  • durch die Weber Tec GmbH verursachter schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden
  • im Rahmen von getroffenen Garantiezusagen oder
  • Mängeln des Liefer-/Leistungsgegenstandes, soweit gemäß Produkthaftungsgesetz für Sach- oder Personenschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Die Weber Tec GmbH haftet auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, wenn diese durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Weber Tec GmbH jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Liefer-/Leistungsgegenstände, die entsprechend der üblichen Verwendungsweise verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich über alle ihr zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fakten und Vorgänge des anderen Geschäftspartners, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gegenüber anderen Parteien strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu nutzen und zu verwenden oder zu verwerten. Dies auch dann, wenn die Vertragsbeziehungen erloschen sind. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber allen nichtberechtigten Dritten, d.h., auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.

In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere Partei vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor Bekanntgabe durch die andere Partei zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch die andere Partei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Partei unterlagen, mitgeteilt worden sind.

X. Schlussbestimmungen

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfährt die Weber Tec GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Erfüllung des Vertrages im erforderlichen Umfang an Dritte weitergegeben. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Weber Tec GmbH. Die Weber Tec GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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